Entsorgung Elektroaltgeräte
Hinweise zur Elekrogeräteverordnung
Im Zusammenhang mit der Lieferung von Elektrogeräten, möchten wir Sie auf folgendes hinweisen: Elektro-Altgeräte gehören nicht in den Hausmüll! Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Seit dem 13.August 2005 sind die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten durch das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) verpflichtet, sich bei der "stiftung elektro-altgeräte register" registrieren zu lassen. Mit der Registrierung wird sichergestellt, dass die Hersteller ihrer Produktverantwortung für ihre Geräte, insbesondere auch der Verpflichtung zur Verwertung und Entsorgung nach dem ElektroG nachkommen.
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten im Rahmen ihrer Pflichten nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Sammelstellen ein, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes von Endnutzern und Vertreibern angeliefert werden können (Bringsystem). Auf Anordnung der Stiftung Elektro-Altgeräte Register müssen Hersteller von Elektrogeräten Container für Elektro-Altgeräte auf Recyclinghöfen bereitstellen oder abholen und die damit verbundenen Kosten übernehmen.
Bei der Anlieferung ihrer Elektro-Altgeräte auf Recyclinghöfen, darf kein Entgelt erhoben werden.
Auszug ElektroG § 7 Kennzeichnung: Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Sie sind außerdem mit dem Symbol nach Anhang II zu kennzeichnen, sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 (*siehe unten) erforderlich ist. Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken. |
*§ 6 Abs. 3: Jeder Hersteller ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden und in privaten Haushalten genutzt werden können. Dies gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, für die der Hersteller glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. |